1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Lieferungen von Beton, Gesteinskörnungen, Zement und weiteren Baustoffen an die bestellende Person oder das bestellende Unternehmen.
Rechtliche Grundlagen
Diese Bedingungen regeln die Bestellung, Lieferung und Abrechnung von Baustoffen durch Helvetic Construction. Lesen Sie die für Ihre Bestellung geltenden Punkte vor der Auftragserteilung.
Die Regelungen gelten für geschäftliche Beziehungen mit Helvetic Construction, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist.
Diese AGB gelten für Lieferungen von Beton, Gesteinskörnungen, Zement und weiteren Baustoffen an die bestellende Person oder das bestellende Unternehmen.
Ein Vertrag entsteht durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Bestellung. Angebote gelten während der darin genannten Frist.
Massgebend sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Technische Toleranzen, branchenübliche Abweichungen und produktbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
Bestellungen werden nach Menge, Qualität, Lieferort und vereinbartem Termin erfasst. Die bestellende Partei stellt sicher, dass Zufahrt, Entladestelle und erforderliche Bewilligungen zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstehen.
Lieferfristen beginnen, sobald alle technischen Angaben vorliegen. Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von Helvetic Construction können den Termin verschieben. Eine Teillieferung ist zulässig, wenn sie für die Baustelle zumutbar bleibt.
Die Ware ist bei Erhalt zu prüfen. Sichtbare Mängel oder Mengenabweichungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken und innert fünf Arbeitstagen schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ohne Verzögerung anzuzeigen.
Die Auftragsbestätigung zeigt, welche Preise, Zuschläge und Zahlungsfristen für den einzelnen Auftrag gelten.
Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug kann Helvetic Construction die weitere Lieferung zurückhalten und gesetzlich zulässige Verzugsfolgen geltend machen.
Die gelieferten Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Helvetic Construction, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich wirksam vereinbart und eingetragen werden kann.
Die folgenden Punkte schaffen eine klare Abfolge für Meldung, Nachbesserung und weitere Ansprüche.
Bei einem berechtigten Mangel darf Helvetic Construction zunächst nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt dies fehl, gelten die gesetzlichen Rechte.
Die Haftung für Schäden aus unsachgemässer Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung der Baustoffe ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt.
Eine Änderung oder Annullierung nach Auftragsbestätigung ist nur mit Zustimmung von Helvetic Construction möglich. Bereits entstandene Kosten bleiben geschuldet.
Wir klären Lieferbedingungen, technische Angaben und Rechnungsfragen direkt mit Ihnen.
Es gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz von Helvetic Construction im Kanton Waadt.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Regelung wird durch eine zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Kontakt für rechtliche Mitteilungen: Helvetic Construction, Chemin du Bois-Neuf, 1299 Nyon, Vaud, Schweiz.